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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Erläßt die belangte Behörde zwar innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG einen Bescheid, legt sie dem Verwaltungsgerichtshof aber erst nach Ablauf der Frist eine Bescheidabschrift vor, so ist das Verfahren nicht nach § 36 Abs 2, sondern nach § 33 Abs 1 VwGG einzustellen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 535f). Das gleiche muß gelten, wenn das dem Verwaltungsgerichtshof - sei es auch innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG - vorgelegte Schriftstück wie im vorliegenden Fall nicht als Abschrift eines Bescheides zu qualifizieren ist, weil ihm die Voraussetzungen des § 18 Abs 4 AVG fehlen.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170198.X01Im RIS seit
21.05.1992