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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0051 1Stammrechtssatz
Eine Beschuldigtenvernehmung samt Vorhalt der Anzeige und eine Zeugeneinvernahme sind als taugliche Verfolgungshandlungen anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090015.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011