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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ausf dazu, daß die vom Bf behauptete Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, weil einerseits die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dem § 4 BeglaubigungsV entspricht und andererseits die in den Verwaltungsakten erliegende Urschrift die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organwalters aufweist.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBeglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090015.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011