RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0009

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/09/0010 E 21. Mai 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/08 90/11/0082 1

Stammrechtssatz

Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist - abgesehen von den Fällen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsverfahren sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs 1 AVG außer Kraft. (Hinweis E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090009.X02

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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