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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §1;Rechtssatz
Gemäß dem durch zweimalige Rechtsverweisung
(vgl § 45 Abs 1 und 3 HKG) vom Tatbestandsbild der Bestimmung des § 3 Abs 2 HKG mitumfaßten § 45 Abs 3 HKG sind nur jene Mitglieder passiv wahlberechtigt, die die das Wahlrecht begründende Berechtigung seit mindestens einem Jahr - gerechnet vom Tage der Wahlausschreibung (§ 9 HKWO) - ausüben. Bei Auslegung des Begriffes "ausüben" ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein ein (berufliches) "Tätigsein" bezeichnet. In dieser Bedeutung findet der vorgestellte Begriff - darauf sei unter dem Gesichtspunkt der Auslegung des Wortes unter Bedachtnahme auf seinen systematischen Standort hingewiesen - auch in § 45 Abs 2 lit d HKG Verwendung. Unter der "Ausübung" eines Gewerbes versteht auch die Gewerbeordnung 1973, wie sich aus deren § 1 (vgl auch dessen Abs 4 zweiter Satz) im Zusammenhalt mit dem übrigen Gesetzesinhalt ergibt, eine den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit, wobei in eben dieser Bedeutung das Merkmal "ausübt" auch im § 367 Z 1 und § 9 Abs 1 GewO 1973 verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090100.X02Im RIS seit
11.07.2001