RS Vwgh 1992/5/21 92/06/0025

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg;
VVG §11;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/08 91/07/0057 1

Stammrechtssatz

Der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinne des § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG voll anzuwenden sind. Dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060025.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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