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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/08 91/07/0057 1Stammrechtssatz
Der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinne des § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG voll anzuwenden sind. Dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060025.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010