RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0014

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §133;
BDG 1979 §134;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs3;
LDG 1984 §103;
LDG 1984 §104;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §73 Abs3;

Rechtssatz

Ein Lehrer, der seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraute achtjährige bis neunjährige Mädchen in der vom Strafgericht festgestellten Art und Weise sexuell belästigt, erschüttert das in ihn von seinem Dienstgeber gesetzte Vertrauen ganz tiefgreifend und schädigt gleichzeitig empfindlich sein Ansehen nicht nur innerhalb der Schulverwaltung und der Lehrerschaft, sondern auch in der Öffentlichkeit. Eine derartige Dienstpflichtverletzung wird in allen Bevölkerungskreisen als besonders verwerflich angesehen und bei einem Lehrer als besonders schwere Ansehensschädigung empfunden. Es liegt daher durchaus nahe, hier die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, der Entlassung

(Hinweis E 22.6.1983, 83/09/0034, E 22.5.1985, 83/09/0059; E 5.6.1985, 83/09/0062; E 22.10.1987, 87/09/0208) bzw bei einem Landeslehrer des Ruhestandes die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, in Erwägung zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090014.X03

Im RIS seit

21.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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