RS Vwgh 1992/5/21 91/17/0118

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;

Rechtssatz

Das Wr GebrauchsabgabeG enthält keinen Ausnahmetatbestand von der Entrichtung der Gebrauchsabgabe für gemeinnützige Institutionen (oder auch Zwecke). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß bei der Entrichtung von Gebrauchsabgabe für eine karitativen Zwecken dienende Veranstaltung ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt oder daß der Gesetzgeber diese Auswirkung der Abgabenvorschriften, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X06

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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