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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Grundsatz, daß die entscheidende Behörde (also auch die Berufungsbehörde) den Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zugrundezulegen hat, gilt auch für Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung eines baubehördlichen Auftrages - ausgenommen ist lediglich die Erfüllung eines derartigen Auftrages. Wenn die Beschwerdeführer den Auftrag befolgt haben, müßten sie allerdings dartun, in welchem Recht sie durch die Aufrechterhaltung eines Bescheides verletzt werden, der diesen Grundsatz nicht beachtet.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990060114.X02Im RIS seit
03.05.2001