RS Vwgh 1992/5/21 90/06/0114

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß die entscheidende Behörde (also auch die Berufungsbehörde) den Sachverhalt im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zugrundezulegen hat, gilt auch für Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung eines baubehördlichen Auftrages - ausgenommen ist lediglich die Erfüllung eines derartigen Auftrages. Wenn die Beschwerdeführer den Auftrag befolgt haben, müßten sie allerdings dartun, in welchem Recht sie durch die Aufrechterhaltung eines Bescheides verletzt werden, der diesen Grundsatz nicht beachtet.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990060114.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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