RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0015

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Strafbehörde erster Instanz innerhalb der nach § 28 Abs 2 AuslBG (in Abweichung von § 31 Abs 2 erster Satz VStG) festgesetzten einjährigen Verjährungsfrist eine taugliche, dh die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gesetzt (hier: Ladungsbescheid und Beschuldigtenvernehmung samt Vorhalt der Anzeige), dann ist der Umstand, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis erst mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Tatbegehung erlassen worden ist, rechtlich bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090015.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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