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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs2 idF 1988/231;Rechtssatz
Hat die Strafbehörde erster Instanz innerhalb der nach § 28 Abs 2 AuslBG (in Abweichung von § 31 Abs 2 erster Satz VStG) festgesetzten einjährigen Verjährungsfrist eine taugliche, dh die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gesetzt (hier: Ladungsbescheid und Beschuldigtenvernehmung samt Vorhalt der Anzeige), dann ist der Umstand, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis erst mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Tatbegehung erlassen worden ist, rechtlich bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090015.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011