RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0009

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/09/0010 E 21. Mai 1992

Rechtssatz

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976) soll durch das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindert werden, daß einer Partei, die gegen ein unverschuldet und unvorhergesehen eintretendes Ereignis persönlich nichts unternehmen konnte, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses (Fristversäumnis) die Prüfung ihres materiellen Anspruches verweigert wird, dieser Anspruch mithin untergeht, mag er auch berechtigt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090009.X01

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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