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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/09/0010 E 21. Mai 1992Rechtssatz
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976) soll durch das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindert werden, daß einer Partei, die gegen ein unverschuldet und unvorhergesehen eintretendes Ereignis persönlich nichts unternehmen konnte, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses (Fristversäumnis) die Prüfung ihres materiellen Anspruches verweigert wird, dieser Anspruch mithin untergeht, mag er auch berechtigt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090009.X01Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010