RS Vwgh 1992/5/21 92/06/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/05/0004 E 30. April 1985 RS 2(hier: ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Der Verpflichtete muss es hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 17.1.1955, 2576/53, VwSlg 3622 A/1955). Der Verpflichtete kann den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E 28.1.1958, 816/56, VwSlg 4541 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060025.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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