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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Maßgebend ist nicht, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als Vertreter tatsächlich ausgeübt hat, sondern ob er als Obmann zum Vertreter des Vereines bestellt war und ihm daher diese Funktion auszufüllen oblegen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170044.X06Im RIS seit
14.11.2001