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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bei einem strafrechtlich geahndetem Verhalten (hier: Unzucht mit Minderjährigen), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Beamten nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit in die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls im Sinne des § 19 Abs 2 Wr DO ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage auch eine schwerwiegende Disziplinarstrafe rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090119.X04Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010