RS Vwgh 1992/5/21 91/09/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

HKG 1946 §1 Abs1;
HKG 1946 §3 Abs1;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §45 Abs1;
HKG 1946 §45 Abs3;
VwGG §27;

Rechtssatz

Über Wahlanfechtungen ist mit größtmöglicher Beschleunigung zu entscheiden. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig, weil die Gefahr besteht, daß Personen ein ihnen nicht zustehendes Mandat während eines großen Teils der Wahlperiode tatsächlich ausüben, während derjenige, der bei Einhaltung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens gewählt worden wäre, von der Ausübung des Mandats ferngehalten wird. Dies gilt gerade im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber herausgehobene Rolle der Kammern der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper (§ 1 Abs 1 HKG).

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090100.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten