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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HKG 1946 §1 Abs1;Rechtssatz
Über Wahlanfechtungen ist mit größtmöglicher Beschleunigung zu entscheiden. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Wahl sind ihrer Natur nach eilbedürftig, weil die Gefahr besteht, daß Personen ein ihnen nicht zustehendes Mandat während eines großen Teils der Wahlperiode tatsächlich ausüben, während derjenige, der bei Einhaltung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens gewählt worden wäre, von der Ausübung des Mandats ferngehalten wird. Dies gilt gerade im Hinblick auf die durch den Gesetzgeber herausgehobene Rolle der Kammern der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper (§ 1 Abs 1 HKG).
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090100.X01Im RIS seit
11.07.2001