RS Vwgh 1992/5/21 91/09/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0062 7

Stammrechtssatz

Die Verletzung des § 59 Abs 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen steht zwar nicht schlechthin unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, daß auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften (Gesetze oder auf solche gestützte Rechtsverordnungen) nicht beseitigt (Hinweis

E 23.10.1986, 86/02/0008 und E 10.1.1967, 739/66, VwSlg 7051/A). Läßt aber ein Bescheid eine taugliche Rechtsgrundlage nicht erkennen und ist diese auch weder aus dem vorangegangenen unterinstanzlichen Bescheid noch aus der Aktenlage zu erschließen, dann ist dieser Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift relevant, weil er den Beschwerdeführer an der zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Kontrollbefugnis hindert (Hinweis E 8.7.1964, 1287/63, VwSlg 6407/A).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090238.X02

Im RIS seit

21.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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