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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §248;Rechtssatz
Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit, wenn zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid und erst in weiterer Folge über die Berufung gegen den Abgabenanspruch entschieden wird, weil sich erst aus der Entscheidung über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch besteht
(Hinweis: E 3.12.1986, 85/13/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170046.X07Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008