RS Vwgh 1992/5/21 91/17/0046

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
LAO Wr 1962 §193;

Rechtssatz

Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit, wenn zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid und erst in weiterer Folge über die Berufung gegen den Abgabenanspruch entschieden wird, weil sich erst aus der Entscheidung über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch besteht

(Hinweis: E 3.12.1986, 85/13/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170046.X07

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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