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DE-32 Steuerrecht DeutschlandNorm
BAO §4;Rechtssatz
§ 4 BAO bringt den seit der Schaffung der deutschen Reichsabgabenordnung 1919 positivierten Rechtsgedanken klar zum Ausdruck, daß die Festsetzung der Abgabe (also ein prozessualer Verwaltungsakt) und die Fälligkeit der Abgabe auf die Entstehung des Abgabenanspruches selbst ohne Einfluß sein sollen, daß somit "der Steueranspruch mit allen seinen vielfältigen Folgen grundsätzlich unabhängig von prozeßrechtlichen Maßnahmen entsteht" (Hinweis Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, Wien 1972, 17). Mit der grundsätzlichen Entscheidung, daß der Abgabenanspruch mit Konkretisierung der Schuldtatbestände entsteht, sei - so lehrt Stoll, aaO 16 - der Entstehungszeitpunkt der Abgabenschuld dem Zivilrecht bewußt angeglichen worden. So führe die Begründung zur RAO 1919 aus, daß die Regelung dem bürgerlichen Recht entspreche. Auch dort gelte ein Anspruch als entstanden, selbst wenn der Betrag noch nicht feststehe und vielleicht noch nicht einmal feststellbar sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170075.X02Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009