RS Vwgh 1992/5/21 89/17/0199

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art119a Abs5;
KanalabgabeO Seiersberg;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0200

Rechtssatz

Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren. Da der vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung als Teil derselben festgesetzte Einheitssatz Verordnungscharakter aufweist, stellt es weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden lediglich der in der Kanalabgabenordnung der Gemeinde festgesetzte Einheitssatz, nicht aber die für dessen Berechnung maßgebenden Faktoren dargestellt werden.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170199.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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