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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §93 Abs3 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/17/0200Rechtssatz
Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren. Da der vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung als Teil derselben festgesetzte Einheitssatz Verordnungscharakter aufweist, stellt es weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden lediglich der in der Kanalabgabenordnung der Gemeinde festgesetzte Einheitssatz, nicht aber die für dessen Berechnung maßgebenden Faktoren dargestellt werden.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170199.X01Im RIS seit
03.04.2001