RS Vwgh 1992/5/21 88/17/0216

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §280;
LAO NÖ 1977 §210;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige kann nur zu jenen Punkten des erstinstanzlichen Bescheides, die er angefochten hat und hinsichtlich von ihm in der Berufungsschrift beantragten Änderungen neue Tatsachen und Beweise ins Treffen führen und diesbezügliche Anträge stellen (Hinweis E 14.5.1965, 2249/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170216.X02

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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