RS Vwgh 1992/5/21 92/06/0025

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2883/52 E 17. Februar 1954 VwSlg 3303 A/1954 RS 4

Stammrechtssatz

Aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz darf nicht abgeleitet werden, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung seitens des behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060025.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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