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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2883/52 E 17. Februar 1954 VwSlg 3303 A/1954 RS 4Stammrechtssatz
Aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz darf nicht abgeleitet werden, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung seitens des behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060025.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010