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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §20 Abs7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): E 25. Juni 1992 91/09/0240, 92/09/0069, 92/09/0086, 92/09/0105 E 21. Mai 1992 91/09/0202, 91/09/0209, 91/09/0210, 91/09/0211, 91/09/0229, 91/09/0233, 91/09/0244, 92/09/0010, 92/09/0034, 92/09/0035, 92/09/0036Rechtssatz
Die AVGNov 1990 (BGBl Nr 357) hat im vierten Satz des § 18 Abs 4 die Anführung des Namens des genehmigenden Organwalters auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung behördlicher Schriftstücke zwingend und ausnahmslos vorgesehen. § 18 Abs 4 AVG steht weder unter Subsidiaritätsvorbehalt noch enthält die Novelle eine zu dieser Neuregelung ergangene
(spezielle) Übergangsbestimmung. § 18 Abs 4 AVG tritt daher mit einem umfassenden Geltungsanspruch auf. Dies bedeutet, daß auch automationsunterstützt erstellte Bescheide nach dem AuslBG, soweit das Verfahren erst nach dem 1. Jänner 1991 anhängig wurde, dem Formerfordernis des § 18 Abs 4 AVG in der Fassung der AVG-Novelle, BGBl 357/1990 (bzw der Wiederverlautbarung) genügen müssen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090169.X01Im RIS seit
23.01.2002