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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der als Obmann zum Vertreter des Vereins Bestellte hat sich bei Übernahme seiner Funktion über seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu unterrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170044.X09Im RIS seit
14.11.2001