RS Vwgh 1992/5/21 91/06/0143

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BauRallg;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs4;

Rechtssatz

Bei der raumordnungsrechtlichen Beurteilung der Betriebstype kommt es auf die im gewerberechtlichen Verfahren maßgebenden Emissionen des konkreten Betriebes unter Einhaltung der konkret erteilten Auflagen gerade nicht an. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eines gewerbebehördlichen Verfahrens im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden (sofern dazu ausreichend Parteiengehör gewährt worden ist), jedoch müssen dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Baubehörde und Gewerbebehörde beachtet werden (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0012).

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungAuflagen BauRallg7Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060143.X12

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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