TE Vfgh Beschluss 2004/2/25 V39/00

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a
VfGG §61a
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Ergänzung eines Erkenntnisses durch eine Kostenentscheidung

Spruch

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der antragstellenden Gemeinde zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit € 1.962,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, V39/00-22, dem Individualantrag der antragstellenden Gemeinde hinsichtlich des Eventualbegehrens stattgegeben und §2 Abs4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999, als gesetzwidrig aufgehoben. Die Entscheidung über die von der antragstellenden Gemeinde rechtzeitig verzeichneten Prozesskosten ist jedoch unterblieben.

Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) - antragsgemäß - durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen (vgl. VfGH 27.6.2000, G168/99) und der antragstellenden Gemeinde nach §61 a VfGG ein Prozesskostenersatz in Höhe von € 1.962,-- zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- enthalten. Der darüber hinaus begehrte Ersatz der Eingabegebühr gemäß §17a VfGG hat - unabhängig davon, ob sie entrichtet wurde - nicht stattzufinden, weil gemäß §17a Abs1 zweiter Satz leg.cit. Gebietskörperschaften von deren Entrichtung befreit sind.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V39.2000

Dokumentnummer

JFT_09959775_00V00039_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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