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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §224 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde nicht über eine Berufung gegen die bescheidmäßige Festsetzung von Abgabeansprüchen, sondern über eine die Geltendmachung der Haftung bekämpfende Berufung entschieden, kann schon wegen des Gegenstandes des angefochtenen Bescheides durch den Abgabepflichtigen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, daß die der Haftungsinanspruchnahme zu Grunde liegenden Abgabenansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht zu Recht bestehen (Hinweis: E 30.11.1990, 89/17/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170046.X06Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008