RS Vwgh 1992/5/21 91/17/0046

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;

Rechtssatz

Hat die Behörde nicht über eine Berufung gegen die bescheidmäßige Festsetzung von Abgabeansprüchen, sondern über eine die Geltendmachung der Haftung bekämpfende Berufung entschieden, kann schon wegen des Gegenstandes des angefochtenen Bescheides durch den Abgabepflichtigen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, daß die der Haftungsinanspruchnahme zu Grunde liegenden Abgabenansprüche dem Grunde und der Höhe nach nicht zu Recht bestehen (Hinweis: E 30.11.1990, 89/17/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170046.X06

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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