RS Vwgh 1992/5/21 92/17/0140

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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L34009 Abgabenordnung Wien
L37053 Anzeigenabgabe Niederösterreich
L37059 Anzeigenabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 Abs3 idF 1984/029;
BAO §303 Abs1 litc;
LAO Wr 1962 §235 Abs1 litc;

Rechtssatz

Anläßlich der Bruchteilsfestsetzung hat allein die Wiener Abgabenbehörde zu beurteilen, ob der Abgabenpflichtige aufgrund eines der beiden Tatbestände gem § 1 Abs 2 Wr AnzeigenabgabeG 1983 abgabepflichtig geworden ist. Insoweit die Wiener Abgabenbehörden zum Ergebnis gelangen, daß eine Entsprechung der Tatbestände vorliegt, bildet die Frage der Abgabenpflicht auf Grund des (als entsprechend beurteilten) Tatbestandes in der anderen Gebietskörperschaft eine Vorfrage, über die die Behörden der anderen inländischen Gebietskörperschaft als Hauptfrage zu entscheiden haben. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Abgabenpflicht durch die zuständige Behörde würde in diesem Falle einen Wiederaufnahmsgrund nach § 235 Abs 1 lit c Wr LAO darstellen. Begründet jedoch ein den Tatbeständen des § 1 Abs 2 Wr AnzeigenabgabeG 1983 nicht entsprechender Tatbestand die Abgabenpflicht in der anderen Gebietskörperschaft, dann stellt ein auf diesen Umstand gestützter Bescheid über die Abgabepflicht keinen Wiederaufnahmsgrund im Verfahren betreffend die Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Wr AnzeigenabgabeG 1983 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170140.X02

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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