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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs2;Rechtssatz
Anläßlich der Bruchteilsfestsetzung hat allein die Wiener Abgabenbehörde zu beurteilen, ob der Abgabenpflichtige aufgrund eines der beiden Tatbestände gem § 1 Abs 2 Wr AnzeigenabgabeG 1983 abgabepflichtig geworden ist. Insoweit die Wiener Abgabenbehörden zum Ergebnis gelangen, daß eine Entsprechung der Tatbestände vorliegt, bildet die Frage der Abgabenpflicht auf Grund des (als entsprechend beurteilten) Tatbestandes in der anderen Gebietskörperschaft eine Vorfrage, über die die Behörden der anderen inländischen Gebietskörperschaft als Hauptfrage zu entscheiden haben. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Abgabenpflicht durch die zuständige Behörde würde in diesem Falle einen Wiederaufnahmsgrund nach § 235 Abs 1 lit c Wr LAO darstellen. Begründet jedoch ein den Tatbeständen des § 1 Abs 2 Wr AnzeigenabgabeG 1983 nicht entsprechender Tatbestand die Abgabenpflicht in der anderen Gebietskörperschaft, dann stellt ein auf diesen Umstand gestützter Bescheid über die Abgabepflicht keinen Wiederaufnahmsgrund im Verfahren betreffend die Bruchteilsfestsetzung nach § 4 Wr AnzeigenabgabeG 1983 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170140.X02Im RIS seit
21.05.1992Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010