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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 104 Abs 1 Stmk GdO 1967 finden für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach § 100 (Verordnungsprüfung), ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Allerdings ist § 66 Abs 4 AVG zufolge der Sonderbestimmung des § 94 Abs 5 Stmk GdO 1967 im Vorstellungsverfahren unanwendbar.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen) Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170250.X03Im RIS seit
21.05.1992