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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210 Abs1;Rechtssatz
Im Abgabenverfahren knüpft die Fälligkeit der Schuld an einen besonderen behördlichen Feststellungsakt und Festsetzungsakt an, nämlich den Abgabenfestsetzungsbescheid. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird durch § 210 Abs 1 BAO unter dem Vorbehalt von Sonderregelungen mit dem Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides festgesetzt und die Zugriffsmöglichkeit durch den Gläubiger setzt - läßt man die Selbstbemessungsangaben (richtig wohl: Selbstbemessungsabgaben) außer Betracht - voraus, daß die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt worden ist (Hinweis Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, Wien 1972, 19). Die Tilgung der Abgabenschuld setzt jedoch nicht die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170075.X04Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009