Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
GrStG §27;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 27, § 28, § 29, § 30 GrStG in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Erlassung des GrStG geltenden § 3 Abs 1 und Abs 5 Z 2 SteueranpassungsG 1934 ist abzuleiten, daß der im § 28 GrStG genannte Steuerbescheid den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch bzw die Abgabenschuld nicht zum Entstehen bringt, sondern lediglich - hinsichtlich der durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits entstandenen schuldrechtlichen Beziehung - die Zahlungsverpflichtung konkretisiert und auslöst (arg "festzusetzen", Festsetzung"). Der Abgabentatbestand ist verwirklicht und die Abgabenschulden entstanden, wenn von einem steuerpflichtigen Grundbesitz von der Gemeinde nach Maßgabe des von ihr festgesetzten Hebesatzes Grundsteuer erhoben werden soll (Hinweis E 18.3.1977, 186/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170075.X09Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009