RS Vwgh 1992/5/21 88/17/0075

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

GrStG §27;
GrStG §28;
GrStG §29;
GrStG §30;
SteueranpassungsG 1934 §3 Abs1;
SteueranpassungsG 1934 §3 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 27, § 28, § 29, § 30 GrStG in ihrem Zusammenhang und vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Erlassung des GrStG geltenden § 3 Abs 1 und Abs 5 Z 2 SteueranpassungsG 1934 ist abzuleiten, daß der im § 28 GrStG genannte Steuerbescheid den öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch bzw die Abgabenschuld nicht zum Entstehen bringt, sondern lediglich - hinsichtlich der durch die Verwirklichung des Abgabentatbestandes bereits entstandenen schuldrechtlichen Beziehung - die Zahlungsverpflichtung konkretisiert und auslöst (arg "festzusetzen", Festsetzung"). Der Abgabentatbestand ist verwirklicht und die Abgabenschulden entstanden, wenn von einem steuerpflichtigen Grundbesitz von der Gemeinde nach Maßgabe des von ihr festgesetzten Hebesatzes Grundsteuer erhoben werden soll (Hinweis E 18.3.1977, 186/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170075.X09

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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