RS Vwgh 1992/5/21 89/17/0201

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 88/17/0223 2

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "öffentliche Abgaben" im Sinne der Finanzverfassung sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechts auf Grund einer generellen Norm zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden (Hinweis E 8.4.1979, 3129/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170201.X02

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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