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30/01 FinanzverfassungNorm
F-VG 1948 §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/22 88/17/0223 2Stammrechtssatz
Unter dem Begriff "öffentliche Abgaben" im Sinne der Finanzverfassung sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechts auf Grund einer generellen Norm zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Bestreitung des Aufwandes im öffentlichen Interesse allen auferlegt werden (Hinweis E 8.4.1979, 3129/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170201.X02Im RIS seit
15.05.2001