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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §93 Abs1;Rechtssatz
Bei der Strafbemessung ist nach § 59 Abs 1 erster Satz Wr DO vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standespflichten oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090119.X01Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010