RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0119

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs1;
DO Wr 1966 §59 Abs1;
DO Wr 1966 §59 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung ist nach § 59 Abs 1 erster Satz Wr DO vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen (Standespflichten oder) Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090119.X01

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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