RS Vwgh 1992/5/21 88/17/0216

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37013 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
Getränke- und SpeiseeissteuerG NÖ 1973 §7 Abs2;
LAO NÖ 1977 §57 Abs1;
LAO NÖ 1977 §7 Abs1;
UStG 1972 §19;

Rechtssatz

Der Umsatzsteuer liegt keine dem Grundgedanken des Steuerabzuges vom Arbeitslohn, wonach der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gschuldete Abgabe einbehält, gleichartige Konstruktion zugrunde. Bei dieser Abgabe ist der Unternehmer selbst Abgabenschuldner. Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung dieser Abgaben nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung ausschließen. Aufgrund der Erwägung, daß der Unternehmer nicht eine vom Konsumenten geschuldete Abgabe einbehält, sondern selbst Abgabenschuldner ist, gilt diese Auffassung auch für den Bereich der Getränkesteuer (Hinweis E 10.6.1980, 535/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170216.X12

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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