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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der Umsatzsteuer liegt keine dem Grundgedanken des Steuerabzuges vom Arbeitslohn, wonach der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gschuldete Abgabe einbehält, gleichartige Konstruktion zugrunde. Bei dieser Abgabe ist der Unternehmer selbst Abgabenschuldner. Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung dieser Abgaben nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung ausschließen. Aufgrund der Erwägung, daß der Unternehmer nicht eine vom Konsumenten geschuldete Abgabe einbehält, sondern selbst Abgabenschuldner ist, gilt diese Auffassung auch für den Bereich der Getränkesteuer (Hinweis E 10.6.1980, 535/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170216.X12Im RIS seit
21.05.1992Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009