Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs1;Rechtssatz
Spätestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem ein endgültiger Kostenzahlungsauftrag, gestützt auf § 76 Abs 1 AVG, ergangen ist, kommt ein Auftrag zur Kostenvorauszahlung nicht mehr in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060048.X02Im RIS seit
21.05.1992Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015