RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0048

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Ein Devolutionsantrag ist von der Oberbehörde (hier: dem Bundesminister für Arbeit und Soziales) abzuweisen, wenn zwar die zeitliche Voraussetzung der Säumnis der Unterbehörde (hier: des LAA) gegeben ist, aber die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 11.11.1981, 81/09/0021, E 22.4.1986, 86/07/0001) ist die Verzögerung der Entscheidung im Sinne des § 73 Abs 2 letzter Satz AVG dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090048.X03

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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