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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG;Rechtssatz
Ein Devolutionsantrag ist von der Oberbehörde (hier: dem Bundesminister für Arbeit und Soziales) abzuweisen, wenn zwar die zeitliche Voraussetzung der Säumnis der Unterbehörde (hier: des LAA) gegeben ist, aber die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 11.11.1981, 81/09/0021, E 22.4.1986, 86/07/0001) ist die Verzögerung der Entscheidung im Sinne des § 73 Abs 2 letzter Satz AVG dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090048.X03Im RIS seit
21.05.1992Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017