RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0048

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Unterbehörde (hier: das LAA) das Ermittlungsverfahren nach einem längeren Zeitraum (hier: fast ein Jahr) grundloser faktischer Unterbrechung des Verfahrens nicht vor Übergang der Zuständigkeit an die Oberbehörde (hier: der BM für Arbeit und Soziales) beendet, so ist die Verzögerung in der Entscheidung über die Berufung der Antragstellerin iSd

§ 73 Abs 2 letzter Satz AVG ausschließlich auf ein Verschulden der Unterbehörde zurückzuführen.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090048.X04

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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