Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG;Rechtssatz
Hat die Unterbehörde (hier: das LAA) das Ermittlungsverfahren nach einem längeren Zeitraum (hier: fast ein Jahr) grundloser faktischer Unterbrechung des Verfahrens nicht vor Übergang der Zuständigkeit an die Oberbehörde (hier: der BM für Arbeit und Soziales) beendet, so ist die Verzögerung in der Entscheidung über die Berufung der Antragstellerin iSd
§ 73 Abs 2 letzter Satz AVG ausschließlich auf ein Verschulden der Unterbehörde zurückzuführen.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090048.X04Im RIS seit
21.05.1992Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017