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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
§ 236 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabevorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X03Im RIS seit
08.06.2001