RS Vwgh 1992/5/21 91/17/0118

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;

Rechtssatz

§ 236 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabevorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170118.X03

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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