RS Vwgh 1992/5/21 88/17/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L34002 Abgabenordnung Kärnten
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L34005 Abgabenordnung Salzburg
L34006 Abgabenordnung Steiermark
L34007 Abgabenordnung Tirol
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §6 Abs4;
BAO §9 Abs1;
LAO Bgld 1963 §7 Abs1;
LAO Krnt 1983 §7 Abs1;
LAO NÖ 1977 §7 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;
LAO Slbg 1963 §7 Abs1;
LAO Stmk 1963 §7 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0057 E 13. März 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Eine auf § 7 Wr LAO gestützte Haftungsinanspruchnahme setzt nach stRsp des VwGH voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170216.X06

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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