Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §133;Rechtssatz
Ein Landeslehrer des Ruhestandes hat nur einen verhältnismäßig eng umgrenzten und in § 42 Abs 1 LDG 1984 abschließend umschriebenen Kreis von Pflichten zu erfüllen. Sie gründen sich darauf, daß durch den Eintritt in den Ruhestand das Dienstverhältnis nicht beendet ist. Jedenfalls hat er auch nach Eintritt in den Ruhestand, wie aus dem § 103 LDG 1984 erhellt, noch für jene Dienstpflichtverletzungen einzustehen, die er - wie im vorliegenden Beschwerdefalle - während des Bestehens seines aktiven Dienstverhältnisses begangen hat. Gerade aus der zuletzt genannten Bestimmung und aus dem in § 104 LDG 1984 abschließend normierten Katalog der Disziplinarstrafen für Landeslehrer des Ruhestandes ergibt sich, daß das Erreichen des Eintrittes in den Ruhestand nur in einem begrenzten Umfang davor schützen kann, wegen der im aktiven Dienststand begangenen Verfehlungen verfolgt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090014.X04Im RIS seit
21.05.1992