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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0146 E 10. September 1986 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Art der Verfehlung des Bfrs (Unzucht mit Minderjährigen) kann nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden. Auch die für das Standesansehen des Beamten entstandenen Nachtteile sind nicht als gering zu bezeichnen. Das bisherige anstandslose Verhalten des Bfrs kann nichts daran ändern, dass er als Beamter insb. in seiner Funktion (B-Beamter beim Kontrollamt der Gemeinde Wien) untragbar geworden ist und die Entlassung somit gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090119.X03Im RIS seit
21.03.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010