Index
L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §102 Abs1;Rechtssatz
Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Bestimmung des § 236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht nicht (Hinweis E 4.10.1985, 82/17/0021; E 23.9.1988, 85/17/0121, E 2.12.1988, 87/17/0265, E 24.11.1989, 87/17/0146, E 18.1.1990, 89/16/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170218.X03Im RIS seit
21.05.1992Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009