RS Vwgh 1992/5/21 89/17/0201

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
30/01 Finanzverfassung

Norm

BauO Tir 1978 §19;
BauO Tir 1978 §21;
F-VG 1948 §6 Z5;

Rechtssatz

Ebenso wie bei dem Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung gemäß § 19 Tir BauO 1978 handelt es sich bei dem Beitrag zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen gemäß § 21 legcit um eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z 5 F-VG und um einen der "Interessentenbeiträge

von Grundstückseigentümern und Anrainern" im Sinne der Finanzausgleichsgesetze, die nicht schon durch den Bundesgesetzgeber zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170201.X01

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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