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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §19;Rechtssatz
Ebenso wie bei dem Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung gemäß § 19 Tir BauO 1978 handelt es sich bei dem Beitrag zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen gemäß § 21 legcit um eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z 5 F-VG und um einen der "Interessentenbeiträge
von Grundstückseigentümern und Anrainern" im Sinne der Finanzausgleichsgesetze, die nicht schon durch den Bundesgesetzgeber zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170201.X01Im RIS seit
15.05.2001