RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0039

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1;
LDG 1984 §72 Abs1;
LDG 1984 §78 Abs2;
LDG 1984 §83;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDHG OÖ 1986 §5 Abs1 litj;
VwRallg;

Rechtssatz

Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" in § 72 Abs 1 LDG 1984 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann.

§ 72 Abs 1 LDG 1984 stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahelegt. "Kenntnis" ist positives Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente. Woher die Kenntnis stammt, ist dagegen rechtens nicht entscheidend. Sie kann etwa auf eigenen Recherchen der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarkommission oder (wie im Beschwerdefalle) auf einer nach § 78 Abs 2 LDG 1984 erstatteten Disziplinaranzeige beruhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090039.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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