RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0014

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §133;
BDG 1979 §134;
BDG 1979 §95 Abs3;
LDG 1984 §103;
LDG 1984 §104;
LDG 1984 §14;
LDG 1984 §42;
LDG 1984 §73 Abs3;

Rechtssatz

Mit seiner Auffassung, seine - nach Begehung der Dienstpflichtverletzungen erfolgte - Pensionierung stehe im Sinne des § 73 Abs 3 LDG 1984 seiner (zusätzlichen) disziplinären Bestrafung entgegen, verkennt der Bf, daß das Gesetz nicht von Wiederholungsgefahr, sondern ganz allgemein von der "Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen" spricht, und daß er trotz seiner Ruhestandsversetzung weitere Dienstpflichtverletzungen begehen könnte, sei es im Wege einer Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 14 LDG 1984 (mag diese auch derzeit unwahrscheinlich sein), sei es im Wege eines Verstoßes gegen die Pflichten eines Landeslehrers im Ruhestand gemäß § 42 LDG 1984.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090014.X02

Im RIS seit

21.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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