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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §133;Rechtssatz
Mit seiner Auffassung, seine - nach Begehung der Dienstpflichtverletzungen erfolgte - Pensionierung stehe im Sinne des § 73 Abs 3 LDG 1984 seiner (zusätzlichen) disziplinären Bestrafung entgegen, verkennt der Bf, daß das Gesetz nicht von Wiederholungsgefahr, sondern ganz allgemein von der "Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen" spricht, und daß er trotz seiner Ruhestandsversetzung weitere Dienstpflichtverletzungen begehen könnte, sei es im Wege einer Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 14 LDG 1984 (mag diese auch derzeit unwahrscheinlich sein), sei es im Wege eines Verstoßes gegen die Pflichten eines Landeslehrers im Ruhestand gemäß § 42 LDG 1984.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090014.X02Im RIS seit
21.05.1992