RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0009

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/09/0010 E 21. Mai 1992

Rechtssatz

Ein Verschulden des Parteienvertreters trifft grundsätzlich die Partei. Die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgte (im Beschwerdefall) rechtens an den noch unvertretenen Besch durch Hinterlegung. Wäre zu diesem Zeitpunkt bereits eine Vertretungsvollmacht erteilt gewesen, hätte die Zustellung an den Vertreter erfolgen müssen. Darin, daß die zwischenzeitig erteilte Vertretungsvollmacht diesen nicht zur Behebung des hinterlegten erstinstanzlichen Straferkenntnisses berechtigte, liegt - die Unkenntnis von der erfolgten Hinterlegung bei Erteilung der Vollmacht vorausgesetzt - weder ein Verschulden des Besch noch seines Vertreters vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090009.X03

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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