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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH beginnt die neuerliche Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG (vgl auch § 63 Abs 1 VwGG) mit dem Tage zu laufen, an dem der (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten) Behörde die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH zugestellt worden ist.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090048.X02Im RIS seit
21.05.1992Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017