RS Vwgh 1992/5/21 92/09/0048

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH beginnt die neuerliche Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG (vgl auch § 63 Abs 1 VwGG) mit dem Tage zu laufen, an dem der (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten) Behörde die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH zugestellt worden ist.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090048.X02

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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