RS Vwgh 1992/5/21 91/17/0065

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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L37033 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
LustbarkeitsabgabeG NÖ §3 liti;

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 3 lit i NÖ LustbarkeitsabgabeG zielt lediglich auf Kaffeehäuser im herkömmlichen Sinn ab, in denen der Betrieb eines Billards nur eine von mehreren den Gästen zur Verfügung gestellten Annehmlichkeiten bildet. Diese Auslegung wird durch die Absicht des historischen Gesetzgebers gestützt, wie sie aus den Ausführungen der Landtagsvorlage hervorgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170065.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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