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L37033 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer NiederösterreichNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 3 lit i NÖ LustbarkeitsabgabeG zielt lediglich auf Kaffeehäuser im herkömmlichen Sinn ab, in denen der Betrieb eines Billards nur eine von mehreren den Gästen zur Verfügung gestellten Annehmlichkeiten bildet. Diese Auslegung wird durch die Absicht des historischen Gesetzgebers gestützt, wie sie aus den Ausführungen der Landtagsvorlage hervorgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170065.X02Im RIS seit
11.07.2001