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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0131 1Stammrechtssatz
Ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung steht der Erlassung des unbedingten Abtragungsauftrages nicht entgegen; ein solcher Auftrag darf allerdings während des Laufes des Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden. Wurde über das anhängige Ansuchen noch nicht rechtskräftig entschieden und besteht für die zum Teil vorgenommenen Arbeiten Bewilligungspflicht, ist die Baubehörde jedoch verpflichtet, mit einer Einstellung der Bauarbeiten und einem Beseitigungsauftrag vorzugehen, ohne daß es auf Interessen an der Durchführung der Arbeiten, seien sie privatrechtlicher oder öffentlicher Art, ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990060114.X01Im RIS seit
03.05.2001