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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Zusammentreffen von (überraschender) Inhaftnahme kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist mit der gleichzeitigen Beschlagnahme großer Mengen von Unterlagen (darunter auch des angefochtenen Bescheides) stellt insgesamt eine an Dispositionsunfähigkeit grenzende, erhebliche Behinderung in der Rechtsverfolgung dar, sodaß im Falle einer dadurch bewirkten Fristversäumnis nicht davon die Rede sein kann, daß diese Fristversäumung auf einem groben Verschulden des Beschwerdeführers beruht.
Schlagworte
VwRallg7 ÜbereignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060079.X01Im RIS seit
21.05.1992