RS Vwgh 1992/5/21 92/06/0079

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Das Zusammentreffen von (überraschender) Inhaftnahme kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist mit der gleichzeitigen Beschlagnahme großer Mengen von Unterlagen (darunter auch des angefochtenen Bescheides) stellt insgesamt eine an Dispositionsunfähigkeit grenzende, erhebliche Behinderung in der Rechtsverfolgung dar, sodaß im Falle einer dadurch bewirkten Fristversäumnis nicht davon die Rede sein kann, daß diese Fristversäumung auf einem groben Verschulden des Beschwerdeführers beruht.

Schlagworte

VwRallg7 Übereignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060079.X01

Im RIS seit

21.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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