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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/07/08 91/19/0095 2Stammrechtssatz
Hat der Besch als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH die Einrichtung eines Kontrollsystems dargetan, dessen wesentliche Merkmale in der hierarchischen Gliederung der Verantwortungsträger und der Kontrolle jedes in diese Hierarchie Eingebundenen durch den jeweils Übergeordneten bestehen, so hat er damit nur das Existieren eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form glaubhaft gemacht, nicht hingegen - wie erforderlich
(Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0177) - auf der Grundlage entsprechenden Tatsachenvorbringens dargelegt, wie dieses Kontrollsystem konkret, insbesondere in der verfahrensgegenständlichen Filiale funktionieren sollte. Hiezu wäre es nötig gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen im einzelen der dem betreffenden Filialleiter unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, daß jener das gemäß § 7 Abs 1 AZG zulässige Ausmaß der Arbeitszeit nicht überschreitet, und welche Maßnahmen der Besch als an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehender Anordnungsbefugter vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, daß die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene, nämlich die einzelnen Filialen, gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180045.X01Im RIS seit
25.05.1992